Gartenfreunde-Jebenhausen e.V.

Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.

Wenn ein Pächter seinen Garten aufgibt, wird eine sogenannte Wertermittlung zur Bewertung der Parzelle durchgeführt.

Zweck der Wertermittlung:

  • Fairer Ausgleich: Die Wertermittlung dient dazu, einen fairen finanziellen Ausgleich zwischen dem ausscheidenden und dem neuen Pächter für die auf der Parzelle vorhandenen Werte zu schaffen. Dazu gehören in der Regel die Gartenlaube, Anpflanzungen (wie Obstbäume, Sträucher, Stauden) und andere zulässige bauliche Anlagen (z.B. Wege, Zäune, Frühbeete).
  • Sozialverträglichkeit: Sie soll sicherstellen, dass die Ablösesumme für den neuen Pächter sozialverträglich bleibt und den Zugang zu Kleingärten für alle Bevölkerungsschichten ermöglicht. Es geht nicht um einen gewinnorientierten Handel.
  • Grundlage für ordnungsgemäßen Zustand: Die Wertermittlung kann auch dazu dienen, den ordnungsgemäßen Zustand der Parzelle festzustellen. Gegebenenfalls müssen unzulässige Anbauten oder nicht kleingärtnerische Nutzungen durch den ausscheidenden Pächter entfernt werden.

Durchführung der Wertermittlung:

  • Wertermittler: In der Regel wird die Wertermittlung von vereinsinternen, ausgebildeten Wertermittlern oder auch externe Sachverständige. werden. Es ist wichtig, dass die Wertermittler objektiv und unparteiisch vorgehen.
  • Richtlinien: Die Bewertung erfolgt in der Regel nach den Richtlinien des Landesverbandes der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V. Diese legen fest, welche Kriterien und Höchstwerte für die Bewertung der einzelnen Elemente gelten.
  • Besichtigung: Die Wertermittler besichtigen die Parzelle gemeinsam mit dem ausscheidenden Pächter und gegebenenfalls einem Mitglied des Vereinsvorstands. Es ist empfehlenswert, wenn der ausscheidende Pächter ein Verzeichnis der Anpflanzungen und baulichen Anlagen vorlegt.
  • Bewertete Elemente: Typischerweise werden bewertet:
    • Gartenlaube (unter Berücksichtigung von Größe, Bauart, Zustand und Alter)
    • Anpflanzungen (Obstgehölze, Beerensträucher, Ziergehölze, Stauden – oft nach Art, Größe, Zustand und Alter)
    • Zulässige Nebenanlagen (Wege, Befestigungen, Zäune, Frühbeete, Kompostanlagen, Windschutzwände, Pergolen, Spaliergerüste, Gerätekisten, etc.)
  • Nicht bewertete Elemente: In der Regel nicht bewertet werden:
    • Bewegliches Inventar (Gartenmöbel, Geräte, Werkzeuge, Dekoration) – diese können privat zwischen altem und neuem Pächter gehandelt werden.
    • Nicht kleingärtnerisch zulässige Anbauten oder Nutzungen (Grills, offene Kamine u.a. Feuerstellen.
    • Gärtnerische Sondereinrichtungenwie Gewächshäuser, Foliendächer, Hochbeete, etc.
    • Inneneinrichtung und Ausstattung der Laube (Geräte, Möbel, Anlagen zur Stromerzeugung, etc.
    • Zu dicht gepflanzte, falsch gepflegte oder mit zu engem Abstand zur Parzellengrenze gepflanzte Gehölze.                                                                                                                                   
    • Ökologische Einrichtungen (Vogeltränken, Insektenhotels etc.), obwohl deren Berücksichtigung in den Richtlinien empfohlen wird.
  • Abschreibung: Für bauliche Anlagen und ältere Anpflanzungen werden Abschreibungen aufgrund des Alters und des Zustands berücksichtigt.

 

Nach der Wertermittlung:

  • Wertermittlungsprotokoll: Es wird ein Protokoll erstellt, in dem die bewerteten Gegenstände und deren Werte aufgeführt sind. Dieses Protokoll wird in der Regel dem ausscheidenden und dem neuen Pächter sowie dem Verein ausgehändigt.
  • Einspruchsfrist: Der ausscheidende Pächter hat in der Regel eine bestimmte Frist (z.B. 14 Tage) Zeit, um gegen die Wertermittlung schriftlich Einspruch einzulegen.
  • Ablösesumme: Der ermittelte Wert stellt in der Regel die Obergrenze für die Ablösesumme dar, die der neue Pächter an den ausscheidenden Pächter zahlen muss. Der Verein kann hier vermittelnd tätig sein.
  • Gebühren: Für die Wertermittlung fallen Gebühren in der Höhe von 60 Euro an. Sie sind vom ausscheidenden Pächter zu tragen.