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Satzung
der Gartenfreunde Jebenhausen e. V.
Allgemeines
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Name – Sitz
Der Verein führt den Namen Gartenfreunde Jebenhausen e. V.
(Gemeinnütziger Verein für Siedler, Eigenheimer und Kleingärtner)
Der Verein hat seinen Sitz in Göppingen.
Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Göppingen, der wiederum Mitglied im Landesverband der
Gartenfreunde Baden-Württemberg e. V. ist.
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Vereinszweck – Gemeinnützigkeit
- Der Verein bezweckt den Zusammenschluß aller Gartenfreunde, Kleingärtner, Siedler und Eigenheimer. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und des Kleingartenrechts nach § 2 Bundeskleingartengesetz.
- Zweck des Vereins ist
- a) Förderung aller Maßnahmen, die der Bevölkerung zur Gesunderhaltung und Erziehung zur Naturverbundenheit dienen;
- b) Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, insbesondere Förderung der Pflanzenzucht
und der Kleingärtnerei;
- c) Förderung der Jugend- und Frauenarbeit
- d) Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- a) Dauerkleingartenanlagen und Gartenland als Bestandteil des öffentlichen Grüns nach den
kleingartenrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen zu fördern und zu planen
- b) für den Gedanken des naturnahen und umweltfreundlichen Wohnens zu werben;
- c) Fachvorträge und Beratungen durchzuführen, die die Mitglieder und alle Bürger zu einer gesunden naturverbundenen Freizeitgestaltung, Erholung und Entspannung im Garten, zur Landschaftspflege, zum Umweltschutz, zur Gartenkultur, zur Pflanzenkunde, zur Erhaltung und Pflege öffentlichen Grüns und zum naturgemäßen Gärtnern anregen;
- d) die Jugend zur Gemeinschaft und zur Naturverbundenheit anzuleiten;
- e) Wettbewerbe unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes durchzuführen.
- Der Vereinszweck wird in Abstimmung mit den Zielsetzungen des Landesverbandes verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Mitgliedschaft
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Mitglieder
- Der Verein besteht aus:
- a) Ordentlichen Mitgliedern (Vollmitgliedern)
- b) Ehrenmitgliedern
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Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen; er entscheidet über den
Aufnahmeantrag.
Eine Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
- Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereins anerkannt.
- Jedes Mitglied erhält ein Mitgliedsbuch mit der Satzung des Vereins ausgehändigt.
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Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
- a) Tod
- b) Austritt
- c) Ausschluß
- d) Auflösung des Vereins
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Austritt
- Der Austritt muß spätestens am 30. September auf Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem
Vorstand schriftlich erklärt werden.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
- Beim Austritt ist das Mitgliedsbuch dem Verein zurückzugeben.
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Ausschluß
- Durch Beschluß des Vereinsausschusses, von dem mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- a) grobe Verstöße gegen die Satzung, die Gartenordnung, den Unterpachtvertrag sowie die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
- b) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung.
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- Vor der Beschlußfassung ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
- Gegen den Beschluß des Ausschlusses steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die
endgültig entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die Mitgliederversammlung den
Ausschluß, gilt § 8 Nr. 2 und 3 sinngemäß.
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Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der
von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen. Alle
Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, als gewählte Delegierte in der Bezirksdelegiertenversammlung die
Interessen des Vereins mit Sitz und Stimme zu vertreten.
- Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Verein zu richten.
- Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
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Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins zu beachten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen.
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Beitrag
- Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 31. März fällig.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages des Vereins wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und
beschlossen.
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Ehrungen
- Ehrungen verdienter Mitglieder und von Nichtmitgliedern werden vom Vereinsausschuß beschlossen. Der Vereinsausschuß stellt hierfür eine Ehrenordnung auf.
- Ehrungen durch den Bezirks- und Landesverband sind nach Beschluß des Vereinsausschusses
unter Einhaltung der Richtlinien zur Ehrenordnung des Bezirks- bzw. Landesverbandes möglich.
Organe des Vereins
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Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vereinsausschuß
- c) der Vorstand
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Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) muß mindestens einmal jährlich
einberufen werden. Sie muß in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden:
- a) wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen,
- b) wenn dies drei Viertel der Ausschußmitglieder beschließen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe in den Bezirksnachrichten
Bezgenriet Jebenhausen und im Geppo – Der Stadtbote. Die Tagesordnung wird durch Aushang
veröffentlicht.
- Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
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Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
- a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstands, der Berichte der Revisoren, der Fachberatung, der Frauengruppe und etwaiger sonstiger Vereinssparten
- b) Entlastung des Vorstandes
- c) Änderung der Satzung und der Gartenordnung, Festsetzung des Vereinsbeitrages sowie die
Zahl der Vereinsausschußmitglieder (Beisitzer)
- d) Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses
- e) Wahl der Revisoren
- f) Wahl der Delegierten zum Bezirksverbandstag
- g) Annahme oder Ablehnung von Anträgen, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung eingereicht wurden
- h) Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Bezirksverband
- Bei Satzungsänderungen, bei Beschlüssen zur Auflösung des Vereins oder bei Beschlüssen zum
Austritt aus dem Bezirksverband ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei Wahlen gilt folgendes:
- Kandidieren mehrere Kandidaten für ein Amt, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich
vereinigt (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei nochmaliger
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kandidiert nur ein Kandidat für ein Amt, ist § 16 Nr. 4 anzuwenden.
- Die Wahl erfolgt per Akklamation. Beantragt ein Mitglied geheime Wahl, so ist die Wahl schriftlich
durchzuführen.
- Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt in allen anderen Fällen
die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.
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Vereinsausschuß
- Der Vereinsausschuß besteht aus:
- a) dem Vorstand (§19 Nr. 1) und
- b) mindestens zwei Beisitzern.
Weitere Beisitzer können von der Mitgliederversammlung auf Antrag berufen werden.
- Die Frauengruppenleiterin oder Leiter sonstiger Vereinssparten sind Mitglied des Vereinsausschusses.
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- Der Vereinsausschuß wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter einberufen.
Der Vereinsausschuß tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.
Die Einberufung des Vereinsausschusses muß vom 1. Vorsitzenden des Vor standes oder dessen
Stellvertreter vorgenommen werden, wenn dies ein Viertel der Vereinsausschußmitglieder beim 1.
Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter beantragen.
- Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen
Stellvertreter geleitet.
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Aufgaben des Vereinsausschusses
- Sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden kann, entscheidet der Vereinsausschuß über
- a) Nachwahl, beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes und der Revisoren,
sofern aus zwingenden Gründen solche Beschlüsse nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt werden können,
- b) Vorbereitung aller Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt werden,
- c) alle wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und
wenn eine Zurückstellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht möglich ist.
- Der Vereinsausschuß entscheidet allein:
- a) über Ehrungen gemäß § 13.
Bei Ehrungen gemäß § 13 Nr. 2 ist die Ehrenordnung des Vereins sowie des Bezirks- bzw.
Landesverbandes maßgeblich.
- b) Fachberater, Gartenobmann und Gartenwarte werden vom Vereinsausschuß berufen.
- c) über Festsetzung und Änderung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten.
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Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- a) dem 1. Vorsitzenden,
- b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden),
- c) dem Kassier,
- d) dem Schriftführer.
- Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind der 1. Vorsitzende und der
Kassier, die jeweils auch zur Einzelvertretung berechtigt sind.
- Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen und
Versammlungen des Vereins.
Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied, repräsentieren den Verein nach außen.
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Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht kraft Satzung einem anderen Vereinsorgan
übertragen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereinsorgane.
- b) Erstellung des Geschäftsberichtes. Mitwirkung bei den Einzelaufgaben gemäß § 22 und 23.
- c) Die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Vereinssatzung.
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Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses
- Die Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 16.
- Die Wahl des Vorstandes hat auf Antrag in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
- Die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren.
- Vorstand und Beisitzer bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig.
Einzelne Aufgaben im Verein
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Kassier
- Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins.
- Der Kassier hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung zusammen mit einem Kassenbericht den Revisoren zur Überprüfung vorzulegen.
Ein Original der Abrechnung und des Kassenberichtes ist dem Vorstand (§ 19 Nr. 1) vorzulegen.
Der Vorstand hat die Abrechnung und den Kassenbericht zu genehmigen und der ordentlichen
Mitgliederversammlung vorzulegen (§ 16 Nr. 1a).
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Schriftführer
- Der Schriftführer hat von allen Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen.
Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und
aufzubewahren.
- Niederschriften der Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der ordentlichen Mitgliederversammlung sind in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
- Einsprüche oder Ergänzungen sind von dem betreffenden Vereinsorgan zu entscheiden.
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Revisoren
- Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Revisoren gewählt.
Ihnen obliegt, die Kassenführung jährlich mindestens einmal zu prüfen und hierüber einen Bericht
abzugeben.
- Die Revisoren sind berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Kassengeschäfte vorzunehmen.
- Sie sind verpflichtet, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit und die
Prüfungsergebnisse zu berichten und die Entlastung des Kassiers zu beantragen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Beauftragte des Bezirksverbandes haben jederzeit das Recht, wenn es erforderlich erscheint, die
Vereinskasse einer Prüfung zu unterziehen.
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Fachberater, Gartenobmann, Gartenwarte
Fachberater, Gartenobmann und Gartenwarte werden vom Vereinsausschuß berufen. Sie erledigen
ihre Aufgaben nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen und der Gartenordnung im Einvernehmen mit dem Vorstand.
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Frauengruppe
- Die innerhalb des Vereins bestehende Frauengruppe soll allen Frauen aktive Mitarbeit ermöglichen, die bereit sind, sich im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben für die Wahrung fraulicher
Belange einzusetzen.
- Die Leiterin der Frauengruppe wird von der Gruppe gewählt.
- Die Frauenarbeit vollzieht sich im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die Frauengruppenleiterin ist
Mitglied des Vereinsausschusses.
- Die Frauengruppe erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.
Schlußbestimmungen
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Änderung des Vereinszweckes
Bei Änderung des Vereinszweckes ist zwingend gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch zu verfahren.
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Auflösung des Vereins
- Bei der Auflösung des Vereins gilt § 16 mit der Maßgabe, daß der Beschluß nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefaßt werden kann, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt.
Deren Rechte und Pflichten richten sich nach den §§ 47 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.
- Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an den Bezirksverband.
- Das gemäß § 28 Nr. 3 ausgebrachte Vereinsvermögen darf von dem Empfänger nur ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung“ und des Kleingartenrechts nach § 2 Bundeskleingartengesetz verwendet
werden.
- Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister anzumelden.
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Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28.02.1998 in Göppingen-Jebenhausen beraten.
Abstimmungsergebnis:
59 Ja-Stimmen,
0 Gegenstimmen und
0 Stimmenthaltungen.
Die Satzung tritt gemäß § 71 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
Der Vorstand ist zur Satzungsänderung dann berechtigt, wenn im Eintragungsverfahren Änderungen
vom Registergericht verlangt werden oder durch Gesetzesänderungen Satzungsänderungen wegen
der steuerlichen und kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
Göppingen-Jebenhausen, den 28.02.1998
Anschrift / Kontakt
Rechtliches
Gartenfreunde-Jebenhausen
Falkenstr. 155
73035 Göppingen
E-Mail: info@gf-jh.de
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