Gartenfreunde-Jebenhausen e.V.

Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.

Satzung (z. Zt. in der Bearbeitung- Der Text wird optisch verbessert)

der Gartenfreunde Jebenhausen e. V.

 Allgemeines

§ 1

Name – Sitz

Der Verein führt den Namen Gartenfreunde Jebenhausen e. V. (Gemeinnütziger Verein für Siedler, Eigenheimer und Kleingärtner) Der Verein hat seinen Sitz in Göppingen.

Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband Göppingen, der wiederum Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e. V. ist.

§ 2

Vereinszweck – Gemeinnützigkeit

Der Verein bezweckt den Zusammenschluß aller Gartenfreunde, Kleingärtner, Siedler und Eigen- heimer. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und des Kleingartenrechts nach § 2 Bundes- kleingartengesetz.

  1. Zweck des Vereins ist
    1. Förderung aller Maßnahmen, die der Bevölkerung zur Gesunderhaltung und Erziehung zur Na- turverbundenheit dienen;
    2. Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes, insbesondere Förderung der Pflanzenzucht und der Kleingärtnerei;
    3. Förderung der Jugend- und Frauenarbeit
    4. Förderung des kulturellen Lebens in der
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Dauerkleingartenanlagen und Gartenland als Bestandteil des öffentlichen Grüns nach den kleingartenrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen zu fördern und zu planen
    2. für den Gedanken des naturnahen und umweltfreundlichen Wohnens zu werben;
    3. Fachvorträge und Beratungen durchzuführen, die die Mitglieder und alle Bürger zu einer ge- sunden naturverbundenen Freizeitgestaltung, Erholung und Entspannung im Garten, zur Land- schaftspflege, zum Umweltschutz, zur Gartenkultur, zur Pflanzenkunde, zur Erhaltung und Pfle- ge öffentlichen Grüns und zum naturgemäßen Gärtnern anregen;
    4. die Jugend zur Gemeinschaft und zur Naturverbundenheit anzuleiten;
    5. Wettbewerbe unter Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes durchzuführen.
  3. Der Vereinszweck wird in Abstimmung mit den Zielsetzungen des Landesverbandes
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

 Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. § 4 Vereinsämter 
  2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

    Mitgliedschaft

    § 5

    Mitglieder 

    1.Der Verein besteht aus:

    a) Ordentlichen Mitgliedern (Vollmitgliedern)

    b) Ehrenmitgliedern

    • 6

    Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen; er entscheidet über den

    Eine Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

    1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der
    2. Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereins
    3. Jedes Mitglied erhält ein Mitgliedsbuch mit der Satzung des Vereins ausgehändigt.
    •  7

    Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft wird beendet durch

    1. Tod
    2. Austritt
    3. Ausschluß
    4. Auflösung des Vereins
    •  8

    Austritt

    1. Der Austritt muß spätestens am September auf Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
    2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den
    3. Beim Austritt ist das Mitgliedsbuch dem Verein zurückzugeben.
    •  9

    Ausschluß

    1. Durch Beschluß des Vereinsausschusses, von dem mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwe- send sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    2. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
      1. grobe Verstöße gegen die Satzung, die Gartenordnung, den Unterpachtvertrag sowie die Inte- ressen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
      2. Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger
    1. Vor der Beschlußfassung ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wo- chen schriftlich zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
    2. Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief
    3. Gegen den Beschluß des Ausschlusses steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zu- stellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluß, gilt § 8 Nr. 2 und 3 sinngemäß.
    • 10

    Rechte der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung teil-
    2. Die Mitglieder sind berechtigt, als gewählte Delegierte in der Bezirksdelegiertenversammlung die Interessen des Vereins mit Sitz und Stimme zu vertreten.
    3. Die Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Verein zu
    4. Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederver-
    •  11

    Pflichten der Mitglieder

    Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Aufgaben zu unterstützen, die Sat- zung des Vereins zu beachten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungs- gemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen.

    • 12

    Beitrag

    1. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum März fällig.
    2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages des Vereins wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und
    • 13

    Ehrungen

    1. Ehrungen verdienter Mitglieder und von Nichtmitgliedern werden vom Vereinsausschuß beschlos- sen. Der Vereinsausschuß stellt hierfür eine Ehrenordnung auf.
    2. Ehrungen durch den Bezirks- und Landesverband sind nach Beschluß des Vereinsausschusses unter Einhaltung der Richtlinien zur Ehrenordnung des Bezirks- bzw. Landesverbandes möglich.

    Die Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vereinsausschuß
    3. der Vorstand

     

    Organe des Vereins

    • 14

    Vereinsorgane

    •  15

    Mitgliederversammlung

    1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) muß mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie muß in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden:
      1. wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe ver- langen,
      2. wenn dies drei Viertel der Ausschußmitglieder beschließen.
    3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe in den Bezirksnachrichten Bezgenriet Jebenhausen und im Geppo – Der Stadtbote. Die Tagesordnung wird durch Aushang veröffentlicht.
    4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzen- den schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
    •  16

    Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

    1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
      1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstands, der Berichte der Re- visoren, der Fachberatung, der Frauengruppe und etwaiger sonstiger Vereinssparten
      2. Entlastung des Vorstandes
      3. Änderung der Satzung und der Gartenordnung, Festsetzung des Vereinsbeitrages sowie die Zahl der Vereinsausschußmitglieder (Beisitzer)
      4. Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses
      5. Wahl der Revisoren
      6. Wahl der Delegierten zum Bezirksverbandstag
      7. Annahme oder Ablehnung von Anträgen, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung ein- gereicht wurden
      8. Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Bezirksverband
    2. Bei Satzungsänderungen, bei Beschlüssen zur Auflösung des Vereins oder bei Beschlüssen zum Austritt aus dem Bezirksverband ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich.
    3. Bei Wahlen gilt folgendes:
    4. Kandidieren mehrere Kandidaten für ein Amt, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Kandidiert nur ein Kandidat für ein Amt, ist § 16 Nr. 4 an-
    5. Die Wahl erfolgt per Akklamation. Beantragt ein Mitglied geheime Wahl, so ist die Wahl schriftlich durchzuführen.
    6. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt in allen anderen Fällen die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten an- wesenden Mitglieder.
    7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zuDer Vereinsausschuß besteht aus:
      1. dem Vorstand (§19 1) und
      2. mindestens zwei

     

    • 17

    Vereinsausschuß

     

    Weitere Beisitzer können von der Mitgliederversammlung auf Antrag berufen werden.

    1. Die Frauengruppenleiterin oder Leiter sonstiger Vereinssparten sind Mitglied des Vereinsaus-

     

    1. Der Vereinsausschuß wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter einbe-

    Der Vereinsausschuß tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die Einberufung des Vereinsausschusses muß vom 1. Vorsitzenden des Vor standes oder dessen Stellvertreter vorgenommen werden, wenn dies ein Viertel der Vereinsausschußmitglieder beim 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter beantragen.

    1. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter geleitet.
    • 18

     

    Aufgaben des Vereinsausschusses

    1. Sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden kann, entscheidet der Ver- einsausschuß über
      1. Nachwahl, beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes und der Revisoren, sofern aus zwingenden Gründen solche Beschlüsse nicht bis zur nächsten Mitgliederver- sammlung vertagt werden können,
      2. Vorbereitung aller Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt wer- den,
      3. alle wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und wenn eine Zurückstellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht möglich ist.
    2. Der Vereinsausschuß entscheidet allein:
      1. über Ehrungen gemäß 13.

    Bei Ehrungen gemäß § 13 Nr. 2 ist die Ehrenordnung des Vereins sowie des Bezirks- bzw. Landesverbandes maßgeblich.

    1. Fachberater, Gartenobmann und Gartenwarte werden vom Vereinsausschuß
    2. über Festsetzung und Änderung von Aufwandsentschädigungen und

     

     

     

     

     

     

    1. Der Vorstand besteht aus:
      1. dem Vorsitzenden,

     

    • 19

    Vorstand

     

    1. dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden),
    2. dem Kassier,
    3. dem Schriftführer.
    1. Vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 Bürgerliches Gesetzbuch sind der 1. Vorsitzende und der Kassier, die jeweils auch zur Einzelvertretung berechtigt sind.
    2. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins.

    Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied, repräsentieren den Ver- ein nach außen.

    • 20

    Aufgaben des Vorstandes

    1. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht kraft Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.

    In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Durchführung sämtlicher Beschlüsse der
    2. Erstellung des Geschäftsberichtes. Mitwirkung bei den Einzelaufgaben gemäß 22 und 23.
    3. Die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Ver-

     

    • 21

     

    Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses

    1. Die Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses erfolgt durch die ordentliche Mitglieder- versammlung gemäß § 16.
    2. Die Wahl des Vorstandes hat auf Antrag in geheimer Abstimmung zu
    3. Die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer erfolgt auf die Dauer von zwei
    4. Vorstand und Beisitzer bleiben bis zur Neuwahl im Wiederwahlen sind zulässig.

     

     

    Einzelne Aufgaben im Verein

     

    • 22

    Kassier

    1. Der Kassier führt die Kassengeschäfte des
    2. Der Kassier hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrech- nung zusammen mit einem Kassenbericht den Revisoren zur Überprüfung vorzulegen.

    Ein Original der Abrechnung und des Kassenberichtes ist dem Vorstand (§ 19 Nr. 1) vorzulegen. Der Vorstand hat die Abrechnung und den Kassenbericht zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen (§ 16 Nr. 1a).

     

    • 23

    Schriftführer

    1. Der Schriftführer  hat  von  allen  Sitzungen  und  Versammlungen  Protokoll  zu  führen. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und
    2. Niederschriften der Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der ordentlichen Mit- gliederversammlung sind in der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
    3. Einsprüche oder Ergänzungen sind von dem betreffenden Vereinsorgan zu

     

    • 24

    Revisoren

    1. Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Revisoren gewählt.

    Ihnen obliegt, die Kassenführung jährlich mindestens einmal zu prüfen und hierüber einen Bericht abzugeben.

    1. Die Revisoren sind berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Kassengeschäfte vorzu-
    2. Sie sind verpflichtet, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit und die Prüfungsergebnisse zu berichten und die Entlastung des Kassiers zu beantragen, wenn die Vor- aussetzungen hierfür vorliegen.

    Beauftragte des Bezirksverbandes haben jederzeit das Recht, wenn es erforderlich erscheint, die Vereinskasse einer Prüfung zu unterziehen.

    • 25

    Fachberater, Gartenobmann, Gartenwarte

    Fachberater, Gartenobmann und Gartenwarte werden vom Vereinsausschuß berufen. Sie erledigen ihre Aufgaben nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen und der Gar- tenordnung im Einvernehmen mit dem Vorstand.

     

     

    • 26

     

    Frauengruppe

    1. Die innerhalb des Vereins bestehende Frauengruppe soll allen Frauen aktive Mitarbeit ermögli- chen, die bereit sind, sich im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben für die Wahrung fraulicher Belange einzusetzen.
    2. Die Leiterin der Frauengruppe wird von der Gruppe gewählt.
    3. Die Frauenarbeit vollzieht sich im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die Frauengruppenleiterin ist Mitglied des Vereinsausschusses.
    4. Die Frauengruppe erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.

     

     

    Schlußbestimmungen

    • 27

    Änderung des Vereinszweckes

    Bei Änderung des Vereinszweckes ist zwingend gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetz- buch zu verfahren.

     

    • 28

    Auflösung des Vereins

    1. Bei der Auflösung des Vereins gilt § 16 mit der Maßgabe, daß der Beschluß nur auf einer außer- ordentlichen Mitgliederversammlung gefaßt werden kann, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.
    2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach den §§ 47 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.
    3. Bei der Auflösung des Vereins sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an den Bezirksverband.
    4. Das gemäß § 28 Nr. 3 ausgebrachte Vereinsvermögen darf von dem Empfänger nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und des Kleingartenrechts nach § 2 Bundeskleingartengesetz verwendet
    5. Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister
    • 29

    Inkrafttreten

    Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28.02.1998 in Göppingen-Jeben- hausen beraten.

    Abstimmungsergebnis:

    59 Ja-Stimmen,

    0 Gegenstimmen und

    0 Stimmenthaltungen.

    Die Satzung tritt gemäß § 71 Bürgerliches Gesetzbuch mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    Der Vorstand ist zur Satzungsänderung dann berechtigt, wenn im Eintragungsverfahren Änderungen vom Registergericht verlangt werden oder durch Gesetzesänderungen Satzungsänderungen wegen der steuerlichen und kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

     

    Göppingen-Jebenhausen, den 28.02.1998

     

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